Fachartikel von Dominik Glaser in der Schweizer Personalvorsorge, Oktober 2019

Grenzen der Kongruenz

Fachartikel von Dominik Glaser in der Schweizer Personalvorsorge

Fachartikel in der Schweizer Personalvorsorge «Grenzen der Kongruenz»

Grenzen der Kongruenz

Zweck einer kongruenten Rückdeckung
Mit einem kongruenten Rückdeckungsvertrag bezweckt die Vorsorgeeinrichtung die Deckung sämtlicher reglementarischen Leistungen gegenüber ihren Begünstigten bei Tod und Invalidität. Für die Dauer des Rückdeckungsvertrages transferiert sie die aus Tod und Invalidität entstehenden Risiken auf ihren Versicherer und schafft damit zugleich die Voraussetzungen für eine Übertragung der Leistungsfallbearbeitung an diesen.

Damit dies funktioniert, bestimmt sich der Kreis der Versicherten, die Leistungsvoraussetzungen sowie Höhe und Form der Leistungen unter dem Versicherungsvertrag idealerweise nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Dies entspricht dem Modell der sogenannten Reglementsdeckung.

Inkongruenz
In der Praxis kann es dennoch zu Abweichungen zwischen den Ansprüchen der Vorsorgeeinrichtung aus dem Rückdeckungsvertrag und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren Destinatären kommen. 

Solche entstehen vor allem dort, wo der Rückdeckungsvertrag statt auf die im Reglement massgebenden Bestimmungen zu verweisen eigene Vorschriften aufstellt. Wesentliche Abweichungen können sich auch daraus ergeben, dass der Versicherer andere aktuarielle Berechnungsgrundlagen als die Vorsorgeeinrichtung verwendet. Die Handhabung individueller Gesundheitsprüfungen ist ebenfalls oft nicht deckungsgleich ausgestaltet.

Schliesslich kann sich für eine Vorsorgeeinrichtung auch in zeitlicher Hinsicht eine inkongruente Deckung ergeben, falls ein Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn des Rückdeckungsvertrages eingetreten ist. Für die SVV-Versicherer existieren Richtlinien, welche die Zuordnung der Leistungspflicht zwischen zwei SVV-Gesellschaften bei Vertragsauflösung detailliert regeln. Sofern ein zeitlich nahtloser Wechsel der Rückdeckung durch zwei SVV-Versicherer stattfindet, führt dieser Punkt für die Vorsorgeeinrichtung zu keinen Problemen. Falls die Vorsorgeeinrichtung vor Abschluss oder Auflösung eines Rückdeckungsvertrages aber über keine Rückdeckung verfügt, oder die Übertragung auf einen nicht SVV-Versicherer erfolgt, kann es dennoch zu unangenehmen Überraschungen kommen.

Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen nachfolgend einzelne Konstellationen genauer untersucht werden, die zur Inkongruenz führen können.

Vertragliche statt reglementarische Ansprüche
Selbst bei der Reglementsdeckung kommt es vor, dass der Rückdeckungsvertrag vom Reglement abweichende Bestimmungen zu den Leistungen vorsieht. So werden im Rückdeckungsvertrag beispielsweise die für die Sparbeitragsbefreiung und die Ausrichtung einer Invalidenrente anwendbaren Wartefristen meist konkret festgelegt. Das Reglement verzichtet dagegen auf die Festlegung bestimmter Wartefristen und wählt eine Formulierung in Übereinstimmung mit der für die Vorsorgeeinrichtung in dieser Hinsicht massgeblichen Bestimmung. Diese setzt unter anderem eine Taggeldversicherung des Arbeitgebers voraus. Falls ein der Vorsorgeeinrichtung angeschlossener Arbeitgeber keine Krankentaggeldversicherung hat, kann es daher durchaus vorkommen, dass die Vorsorgeeinrichtung bereits vor Ablauf der im Rückdeckungsvertrag vielfach genannten 720 Tage zur Ausrichtung einer IV-Rente verpflichtet ist.

Unterschiedliche Berechnungsgrundlagen
Die Bestimmung des Barwertes einer Rentenverpflichtung beim Versicherer erfolgt nicht notwendigerweise nach denselben Berechnungsgrundlagen wie bei der Vorsorgeeinrichtung. Wendet die Vorsorgeeinrichtung bei der Festlegung des Barwertes einer Hinterlassenenrente beispielsweise bei der Anrechnung eines Altersguthaben einen anderen technischen Zins als der Versicherer an, kann dies zu unterschiedlichen Leistungen führen.

Dasselbe kann im Zusammenhang mit der Übertragung von Rentenverpflichtungen geschehen. Bei der Übertragung von Deckungskapital zur Ablösung einer Pflicht zur Leistung einer Invalidenrente sorgt die bereits oben erwähnte „SVV-Richtlinie für die Übertragung von Erwerbsunfähigkeitsfällen“ für eine gewisse Vereinheitlichung der Berechnungsgrundlagen. Diese kommt aber wiederum lediglich bei der Ablösung zwischen zwei SVV-Gesellschaften zur Anwendung.

Das sogenannte „Drehtürprinzip“ , wonach eine Versicherung der Vorsorgeeinrichtung so viel Deckungskapital mitgeben muss, wie sie von ihr im Falle eines Neuabschlusses im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen verlangen würde, führt dagegen nicht automatisch zu einer kongruenten Berechnungsmethode des Versicherers und der Vorsorgeeinrichtung bei Übertragung von laufenden Rentenfällen. Das Drehtürprinzip äussert sich lediglich zur Berechnung des Deckungskapitals für die Übernahme und die Abgabe von Rentenverpflichtungen beim einzelnen Versicherer. Dies allein führt nicht zwingend zu einer Harmonisierung der Berechnungsgrundlagen zwischen den Versicherern oder den von diesen rückgedeckten Vorsorgeeinrichtungen. Die Harmonisierung findet viel mehr im Rahmen der erwähnten SVV-Richtlinie statt, welche das Problem durch einen Generationen-Drehtürtarif löst. Da sich die massgebenden Berechnungsgrundlagen meist nicht aus dem Reglement ergeben, ist die in dieser Hinsicht gewünschte Kongruenz im Rahmen ausdrücklicher Vereinbarungen im Rückdeckungsvertrag herzustellen. 

Gesundheitsprüfung und Gesundheitsvorbehalte
Nicht nur der Inhalt der Gesundheitserklärungen, sondern auch die für die Einholung solcher Erklärungen massgebenden Schwellenwerte können vom Versicherer anders als von der Vorsorgeeinrichtung ausgestaltet werden. Gleiches gilt für den provisorischen Versicherungsschutz, solange die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist. Je nach Resultat dieser Abklärungen wird die Vorsorgeeinrichtung zudem verpflichtet, im überobligatorischen Bereich gegenüber dem Versicherten einen Gesundheitsvorbehalt anzubringen.

Da es sich bei der Gesundheitsprüfung sowie einem sich daraus allenfalls ergebenden Gesundheitsvorbehalt um eine zentrale Kompetenz der Versicherer handelt, enthalten die meisten Rückdeckungsverträge dazu eigenständige Vorschriften. Dass ein Versicherer sich diesbezüglich vollumfänglich der Praxis der Vorsorgeeinrichtung anschliesst, dürfte nur in Ausnahmefällen vorkommen.

Fazit
Je differenzierter die Bestimmungen im Rückdeckungsvertrag ausfallen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Abweichungen zur Reglementsdeckung bestehen. Aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung sollten daher vor allem diejenigen Klauseln, welche Leistungsansprüche definieren auf die massgebenden Reglementsbestimmungen verweisen. Die für die Leistung massgebenden aktuariellen Berechnungsgrundlagen ergeben sich nicht aus dem Reglement. Um hier möglichst weitgehende Kongruenz herzustellen, bedarf es entsprechender Vereinbarungen im Rückdeckungsvertrag. Bei der auf Kongruenz ausgerichteten Reglementsdeckung können Synergien genutzt werden, indem die Schadensfallbearbeitung von der Vorsorgeeinrichtung an ihren Versicherer übertragen wird.

 

 1Art. 26 BVV 2.

 2Art. 16a BVV 2.
 

 

 

Zur Person
Dominik Glaser
Center of competence for risk reinsurance

Grenzen der Kongruenz

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